Impressums-Pflicht Facebook

25.November 2011

Gewerblich genutzte Facebook-Seiten unterliegen der Anbieterkennzeichnungspflicht. 

Wir zitieren Dr. Thomas Müller, Kanzlei SKW Schwarz:

Impressums-Pflicht bei Facebook
Das LG Aschaffenburg hat am 19.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11) entschieden, dass „(…) auch Nutzer von „Social Media“ (…) Accounts (…) eine eigene Anbieterkennung vorhalten [müssen], wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt. [...] Pflichtangaben müssen einfach und effektiv ohne langes Suchen optisch wahrnehmbar sein.“
Das Impressum der Antragsgegnerin ließ sich lediglich über den Punkt „Info“ auf Facebook durch Anklicken eines Links zur eigenen Website und dort über den Punkt „Impressum“ erreichen. Das Gericht bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Facebook sieht derzeit kein Eingabefeld für ein Impressum vor. Eine Platzierung der Pflichtangaben unter den vorgegebenen Menüs „Nutzer-informationen“ oder „Info“ ist nicht ausreichend. Wie ein Impressum in zulässiger Weise bei Facebook eingebunden werden kann, lässt auch das Gericht offen.

Praxistipp:
Ein Weg, dieser Rechtsprechung gerecht zu werden, ist wohl derzeit, ein Feld Impressum in der linken Facebook Navigationsleiste oder als eigenen Reiter in die Seitennavigation auf der Willkommensseite einzufügen.
Dies ist in der Regel über sog. „Facebook-iFrame-Apps“ möglich. Ein Impressum allerdings so zu integrieren, dass es auch auf mobilen Endgeräten (Smartphone oder Smart-Tablets) angezeigt wird, ist derzeit nicht möglich. Auch für diese Geräte gilt aller-dings nach derzeitiger Rechtsprechung die Anbieterkennzeichnungspflicht.